ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die Erbringung von Gebäudereiniger-Leistungen
§1 Allgemeines / Geltungsbereich
- Für alle Leistungen, Lieferungen und Angebote der Aktiv Best gelten ausschließlich die hier niedergeschriebenen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung als anerkannt. Dies gilt ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
- Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die von der Aktiv Best nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für die Aktiv Best unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
- Soweit individuelle vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur ergänzend. Im Falle des Widerspruchs zwischen individuellen vertraglichen Vereinbarungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die individuell vertraglichen Vereinbarungen Vorrang.
- Abweichungen von diesen AGB und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn die Aktiv Best sie schriftlich bestätigt.
§2 Angebot und Vertragsschluss
- Informationen und Preise aus Prospekten, Katalogen, Mailings oder ähnlichen Werbematerialien sind freibleibend und für die Aktiv Best nicht bindend.
- Unaufgeforderte bei der Aktiv Best eingehende Aufträge gelten nur dann als angenommen, wenn diese schriftlich bestätigt werden oder die Leistung/Lieferung von der Aktiv Best erbracht wird.
- Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Aktiv Best an seine Angebote für die Dauer von 30 Tagen ab deren Erstellungsdatum gebunden.
§3 Preise
- Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich die Preise entsprechend im prozentualen Verhältnis.
- Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Preise für Kaufgegenstände verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Sitz der Aktiv Best einschließlich normaler Verpackung.
- In den angegebenen Preisen für Dienstleistungen sind, sofern nicht anders vereinbart, keine Kosten für ggfs. zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Auftraggeber bereitgestellt oder von der Bedeke Aktiv gesondert in Rechnung gestellt. Arbeiten, die mit bis zu vier Meter hohen Leitern ausgeführt werden können, sind im Preis enthalten.
- Dienstleistungen, die entgegen der Vereinbarung nach §4 (2) auf Wunsch des Auftraggebers an Sonn- oder Feiertagen oder zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhrdurchgeführt werden müssen, werden mit den für Arbeitslöhnen üblichen Aufschlägen in Höhe von 100% berechnet.
§4 Art und Umfang der Leistung
- Die Aktiv Best verpflichtet sich, die vertraglich zu erbringende Leistung sach- und fachgerecht auszuführen.
- Reinigungsarbeiten werden grundsätzlich an Werktagen zu den üblichen Arbeitszeiten zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr ausgeführt. Abweichungen hiervon bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
- Bei wiederkehrenden Dienstleistungen sind im pauschalen Monatsfestpreis bereits Feiertage berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag, besteht weder Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung, noch auf Kürzung der Rechnung.
- Die Aktiv Best stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf seine Kosten zur Verfügung. Hiervon unberührt bleibt §3 (4).
- Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, sowie, falls erforderlich, einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o. ä. auf seine Kosten zur Verfügung.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
- Das eingesetzte Personal wird durch die Objektleiter der Aktiv Best überwacht und erhält auch seine Anweisungen ausschließlich von diesen. Bezüglich des Weisungsrechts ist der Objektleiter Vertreter der Aktiv Best.
- Die Aktiv Best sorgt für angepasste Arbeitskleidung des eingesetzten Personals.
§5 Obliegenheiten des eingesetzten Personals
- Dem eingesetzten Personal ist es ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen.
- Das eingesetzte Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
- Das eingesetzte Personal ist verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben.
- Dem eingesetzten Personal ist untersagt, Personen, die nicht von der Aktiv Best eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das gilt auch für Kinder.
§6 Obliegenheiten des Auftraggebers
- Die zur Ausführung der Arbeiten notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
- Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zu reinigenden Flächen für das Reinigungspersonal ungehindert zugänglich sind.
- Vor der Tätigkeitsaufnahme ist der Auftraggeber verpflichtet auf besondere räumliche Gegebenheiten, insbesondere auf nicht erkennbare, eventuelle Schadenrisiken die bei Durchführung der Arbeiten auftreten können, hinzuweisen.
- Können die beauftragten Arbeiten aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, so trägt der Auftraggeber für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und Bearbeitung die Kosten.
- Schadensersatzansprüche aufgrund fehlender Hinweise durch den Auftraggeber können nicht geltend gemacht werden.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte der Aktiv Best abzuwerben oder ohne Zustimmung derselben zu beschäftigen. Bei sich wiederholenden Arbeiten besteht diese Verpflichtung für eine Dauer von 6 Monaten nach Vertragsbeendigung fort.
§7 Liefer- und Leistungszeiten
- Liefer- und Leistungstermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Aktiv Best die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, witterungsbedingte Ausfälle, Aussperrungen, behördliche Anordnung usw., wenn sie bei Lieferanten der Aktiv Best oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat das Unternehmen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Aktiv Best, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. - Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertragzurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Aktiv Best von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Aktiv nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
- Sofern die Aktiv Best die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Aktiv Best.
- Die Aktiv Best ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§8 Abnahme und Gewährleistung
- Die Leistungen der Aktiv Best gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt.
- Bei einmaligen Leistungen (z. B. Baureinigung) der Aktiv Best erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens zwei Arbeitstage nach Meldung der Fertigstellung durch die Aktiv Best. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt die Leistung als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch die Aktiv Best gilt die Leistung als nicht abgenommen.
- Sollten an der von der Aktiv Best erbrachten Leistung Mängel festgestellt werden können, so hat der Auftraggeber diese umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen schriftlich und spezifiziert zu rügen. Er hat diese Mängel dann so zu bezeichnen, dass eine Beseitigung der Mängel ohne weitere Nachforschungen umgehend möglich ist. Die Aktiv Best ist dann verpflichtet und berechtigt, für eine unentgeltliche Nachbesserung zu sorgen. Sollte die Aktiv Best dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder sollte die Nachbesserung unmöglich sein, hat der Auftraggeber nach Setzung einer fruchtlos verlaufenden, angemessenen Nachfrist das Recht, das vereinbarte Entgelt angemessen zu mindern. Kommt der Auftraggeber der Rügepflicht in der oben bezeichneten Frist und Form nicht nach, entfallen sämtliche ihm zustehenden Ansprüche wegen tatsächlich vorhandener oder vermeintlicher Mängel in der von der Aktiv Best erbrachten Leistung.
- Eine Gewährleistung für normale Abnutzung besteht nicht.
- Gewährleistungsansprüche gegen die Aktiv Best stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
- Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Leistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche oder Schadensersatz jeglicher Art aus.
§9 Haftung
- Für Schäden, die nachweislich auf die Leistungen der Aktiv Best zurückzuführen sind, haftet die Aktiv Best im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers wird ihm ein konkreter Versicherungsnachweis ausgehändigt.
- Evtl. Schäden werden grundsätzlich durch den Versicherer der Aktiv Best reguliert. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass Mitarbeiter der Aktiv Best auch insoweit grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
- Für Schäden, die der Aktiv Best nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
- Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§10 Auftrags- und Vertragslaufzeiten sowie Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen
- Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
- Die Vertragslaufzeit wird bei sich wiederholenden Arbeiten auf zwei Jahre festgeschrieben und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn dieses nicht drei Monate vor Vertragsablauf per Einschreiben gekündigt wird.
- Im Falle einer vorzeitigen unberechtigten Kündigung durch den Auftraggeber hat die Aktiv Best Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 25% der Nettoumsätze der Restlaufzeit des Vertrags ab Kündigungszeitpunkt zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen kann.
- Ist der Auftraggeber trotz zweier erfolgter Mahnungen durch die Aktiv Best mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, hat die Aktiv Best das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Aktiv Best hat in diesem Falle einen Schadenersatzanspruch in dem in (2) bezifferten Umfang.
- Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrags hauptsächlich auf die persönlichen Belange des Auftraggebers abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung im Bereich der Aktiv Best wird der Vertrag nicht berührt.
§11 Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
- Bei Verträgen auf wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Auftrags stellt die Aktiv Best seine Leistung jeweils zum 01. des laufenden Monats dem Auftraggeber in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist dann binnen 14 Tage ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Die Aktiv Best ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der folgenden Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Aktiv Best berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Aktiv Best über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
- Mahnungen werden dem Auftraggeber mit 10,00 EUR in Rechnung gestellt. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die Aktiv Best berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Verzugszinsen i. H. von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. §247 BGB zu berechnen.
- Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die im Zahltext der Rechnung angedruckte Bankverbindung zu leisten.
- Wenn der Aktiv Best Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder sich dieser der Aktiv Best gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Die Aktiv Best ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung alle Lieferungen und Leistungen abzubrechen.
- Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden und unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
- Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
§12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Aktiv Best und deren Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Als Gerichtsstand gilt, soweit rechtlich zulässig, ausschließlich der in das Handelsregister eingetragene Sitz der Aktiv Best in Stuttgart.
- Bei Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Geschäftsbedingungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
§13 Sonstiges
- Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.
- Die Aktiv Best ist berechtigt, Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen an Dritte abzutreten.
- Aktiv Best ist berechtigt, ihre Pflichten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber auf Dritte zu übertragen.
- Der Abschluss eines Dienstvertrages begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Aktiv Best und dem Auftraggeber. Insbesondere haftet die Aktiv Best nicht für Verpflichtungen des Auftraggebers aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis. Bei Übernahme von Reinigungskräften des Auftraggebers ist die Aktiv Best für Sozialleistungen die durch das vorherige Arbeitsverhältnis zustande gekommen sind, durch den Auftraggeber befreit.
- In den vereinbarten Preisen ist ein Arbeitslohnanteil von mindestens 85 % enthalten. Beide Vertragspartner sind sich einig, dass bei den jährlichen, tariflichen Lohnerhöhungen die Preise angepasst werden. Pro Vertragsjahr kann jedoch maximal eine Preisanpassung erfolgen.
Eine vertragliche Preisanpassung von jährlich 2,8 % wird hiermit vereinbart. Die Preisanpassung erfolgt zum 01.01. des folgenden und jeden weiteren Vertragsjahres; die jährliche Preisanpassung für Winterdienste erfolgt ab 01.11.Für Verträge mit Abschlussdatum nach dem 1. Juli wird der Beginn der Preisanpassung erst ab 1. Januar (für Winterdienste ab 01.11.) des übernächsten Vertragsjahres vereinbart; der Vertragsbeginn ist entscheidend.
Maßgeblich hierfür ist der Tarifvertrag der Gebäudereiniger (West) mit jährlichen Tariferhöhungen in der Regel ab 01.01. jeden Jahres. In den Jahren 2013 – 2018 betrug die Tariferhöhung (West) im Durchschnitt jährlich 2,7 %. Die insgesamt steigenden Preise auch der Verbrauchsmaterialen werden für die prozentuale Preisanpassung mit 0,5 % mitberücksichtigt. Tarifbedingte Preisänderungen werden auf Wunsch schriftlich nachgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 01/2019